Geschäftsübernahme/Traspaso

 

Den Traum vom eigenen Geschäft auf Mallorca haben viele. Ein angenehmes Klima, viel Sonne, gute Laune und endlich Chef sein im eigenen Laden. Bürger der Europäischen Union benötigen für die Niederlassung in Spanien keine Aufenthaltsgenehmigung und auch keine Arbeitserlaubnis. Wichtig ist allerdings die Beantragung einer Identifikationsnummer für Ausländer, die sogenannte N.I.E., die auch gleichzeitig als Steuernummer in Spanien gilt. EU-Bürger, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, besteht die Pflicht, sich ins Ausländerregister eintragen zu lassen.

 

Bei der Übernahme eines Geschäftslokals auf Mallorca, sei es eine Bar, ein Restaurant oder eine Boutique durch einen neuen Betreiber wird oft eine nicht unbedeutende Ablösesumme gefordert.

 

Der Übernahmevertrag

 

Die Übertragung/Abtretung von Mietverträgen für Geschäftslokale wird in Spanien als „Traspaso“ bezeichnet. Es handelt sich hier um den Übernahmevertrag, mit welchem ein aktueller Mieter oder Pächter eines Geschäftes oder Geschäftsraumes seine Rechtsstellung auf den neuen Geschäftsübernehmer überträgt.

 

Hierzu muss man wissen, dass in Spanien nur selten komplett eingerichtete Geschäftsbetriebe vom Eigentümer vermietet oder verpachtet werden. Vielmehr wird häufig nur der schlichte Gewerberaum mit nackten Seitenwänden, Decke und Fußboden vom Eigentümer zur Verfügung gestellt. Oft ist es dann Sache des Pächters die Räumlichkeiten entsprechend auszustatten, Heizung oder Klimaanlage einzubauen und bisweilen auch für die entsprechenden Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen aufzukommen. Diese Investitionen des Vorpächters spiegeln sich dann auch in der Abschlagssumme wieder, die für die Abtretung des Mietvertrages, die Übertragung des Kundenstammes, die Übernahme des Mobiliars und eventuell des Warenbestands gefordert werden.

 

Bei einer Geschäftsübernahme in Form eines Traspaso kauft man also nicht die Immobilie. Diese verbleibt beim Eigentümer und der neue Betreiber mietet von diesem die Gewerberäume. Für alles andere wird zwischen dem alten und dem neuen Betreiber ein Übernahmevertrag geschlossen.

 

Vor der Übernahme gilt es aber die bestehenden Pacht- und Mietverträge frühzeitig zu prüfen. Liegen die jeweiligen Lizenzen und behördlichen Genehmigungen für den gewerblichen Betrieb vor? Gehören die angebotenen Möbel, Geräte und Gegenstände tatsächlich dem bisherigen Pächter? Sind sie eventuell geleast oder auf Kredit gekauft? Gehören sie möglicherweise zum Mietvertrag mit dem Eigentümer? Bestehen noch Verbindlichkeiten des Vorpächters mit Lieferanten oder Versorgungsunternehmen?

 

Bestehen Altschulden des Vorpächters? Müssen Mitarbeiter übernommen werden? Wird der alte Firmenname weiterverwendet? Besteht eine Übernahmepflicht bei Lieferanten?

 

Der neue Mietvertrag

 

Wie sieht die künftige vertragliche Gestaltung aus? Wichtig ist eine ausreichend lange Mietzeit mit Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung. Welche Kündigungsmöglichkeiten wird es geben? Wie verändert sich der Mietzins? Besteht weiterhin ein Recht auf Traspaso, Weiter- oder Untervermietung? Fordert der Vermieter zusätzlich zur Kaution weitere Sicherheiten?

 

Oft erbittet der Vermieter eine Mietvorauszahlung (ein Jahr ist hier nicht unüblich), um seine Ansprüche abzusichern.

 

Die Umschreibung der Lizenzen

 

Sind in diesem Zusammenhang alle Fragen geklärt so sind für die Umschreibung der bestehenden Genehmigungen und der bevorstehenden Betriebseröffnung nur noch die spanischen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Hier empfiehlt es sich, eine spezialisierte ► Gestoria (Büro für Behörden- und Steuerangelegenheiten) einzuschalten, die gegebenenfalls auch Zusatzlizenzen oder Erweiterungen für Musikbetrieb oder längere Öffnungszeiten beantragen kann.

 

 

Hier finden Sie ► Gewerbe-/Gastro- und Geschäftsimmobilien auf Mallorca.

 


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